Der vorliegende Leitfaden der Eltern/Schüler18+ Vertretung
Musikschule Rhein-Kreis-Neuss (ESV Musikschule RKN) regelt im Innenbereich das
Miteinander der Elternvertreter, der Elternschaft sowie der Schulleitung und
der Lehrer/innen.
Nach Außen und gegenüber Dritten
bescheinigt der Leitfaden das Vorhandensein eines Mandats der Elternvertretung
und informiert über die grundsätzlichen Regelungen.
1. Aufgabe
Die Elternvertretung hat die Aufgabe, die
Musikerziehung in der Musikschule und im Elternhaus zu fördern. Sie dient als
Kontaktorgan zwischen Elternschaft und Musikschule. Insbesondere soll sie
Anregungen und Ideen von Eltern diskutieren und weiterleiten und sich für die
Ziele und Aufgaben der Musikschule bei Elternschaft und Bevölkerung einsetzen.
2. Wahl
2.1 Die
Elternvertretung besteht aus den auf der Elternvollversammlung gewählten
Elternvertretern.
2.2 Alle zwei
Jahre sind Elternvertreter neu zu wählen.
2.3 Die gewählten
Elternvertreter bestimmen einen 1. und einen 2. Elternvertreter, der die
Elternschaft gegenüber Dritten vertritt.
3. Einberufung und
Durchführung der Versammlungen und Sitzungen
3.1 Jährlich ist
eine Elternvollversammlung einzuberufen.
3.2 Die gewählten
Elternvertreter tagen mindestens einmal jährlich und zwar vor der
Elternvollversammlung.
3.3 Die gewählten
Elternvertreter sind verpflichtet, sich zu einer außerordentlichen Sitzung
einzufinden, wenn dies der Schulleiter oder die Hälfte der gewählten
Elternvertreter, mit Angabe des zu behandelnden Themas, beantragen.
4. Abstimmungen
4.1 Die gewählten
Elternvertreter sind beschlussfähig, wenn die Hälfte der Elternvertreter
anwesend ist.
4.2 Die
Elternvollversammlung ist stets unabhängig von der Anzahl der Anwesenden
beschlussfähig.
4.3 Beschlüsse
bedürfen der einfachen Mehrheit.
5. Protokoll
5.1 Von jeder
Sitzung der Elternvertreter wird ein Protokoll erstellt, welches an die
Schulleitung sowie an jeden Elternvertreter verteilt werden muss.
5.2 Von jeder
Elternvollversammlung wird ein Protokoll erstellt, welches an die Schulleitung
sowie an jeden Elternvertreter verteilt werden muss.
6. Information
6.1 Der Träger
sowie die Leitung der Musikschule und die Elternvertretung informieren sich
gegenseitig über alle wesentlichen Fragen der Bildung, der musikalischen
Ausbildung, des Unterrichtsprogramms, des Schulgeldes und der Organisation.
6.2 Die Elternvertretung
ist vor der Festsetzung der Elternbeiträge, der Festlegung von Grundsätzen über
die Aufnahme der Schüler in die Musikschule, sowie vor der Einführung neuer
Unterrichtsprogramme zu hören.
7. Befugnisse
7.1 Die Schule,
der Schulträger oder sonstige Behörden sind nicht berechtigt, der
Elternvertretung Weisungen zu erteilen.
7.2 Die Arbeit der
Elternvertretung findet ihre Grenzen in den Rechten und Aufgaben der Lehrer,
des Schulleiters und des Schulträgers.
7.3 Die
Elternvertretung ist nicht berechtigt, Schülern, Lehrern, der Schulleitung oder
den Bediensteten des Schulträgers Weisungen zu erteilen.
8. Pflichten
Auf Wahrung des Sitzungsgeheimnisses und
des sorgfältigen Umgangs mit vertraulichen Informationen ist zu achten.
Außerdem müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.
9. Sekretariatsaufgaben
Die Musikschule sollte die
Sekretariatsaufgaben der Elternvertretung übernehmen, da diese über kein
eigenes Budget verfügt.
10. Inkrafttreten
Der Leitfaden erhält seine Gültigkeit ab
dem Zeitpunkt der Unterzeichnung